Satzung


Satzung der Studiengemeinschaft für Elektronik und
Computertechnik in Duisburg

1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Studiengemeinschaft für Elektronik und
Computertechnik e.V." und hat seinen Sitz in Duisburg. Der Verein ist im
Vereinsregister unter Nr. VR 2348 am 12.03.1982 beim Amtsgericht
Duisburg eingetragen.

2. Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
und zwar durch:

  1. berufsbezogene Förderung und Weiterbildung
  2. Hilfsmaßnamen zur Bewältigung besonderer technischer Probleme
  3. Weitergabe von Erfahrungen z.B. in Kursform insbesondere für die
    technisch interessierte Jugend

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

  1. Aufbau der Kontakte zwischen Studiengemeinschaft für Elektronik und
    Computertechnik, Wirtschaft, Fachhochschulen und anderen
    außerschulischen Einrichtungen
  2. Erfahrungsaustausch in Arbeitsgruppen und bei besonderen
    Zusammenkünften
  3. Bereitstellung von Materialien für die unter 2.c) genannten Kurse

Der Verein ist selbständig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke

3. Neutralität

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral

4. Mitgliedschaft

4.1 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder können werden:

Alle an den Zielen interessierten, natürlichen und juristischen Personen

Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand, über Ablehnung entscheidet
die nächste Mitgliederversammlung.

4.2 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch freiwilligen Austritt ohne Kündigungsfrist (Antrag schriftlich an den
    Vorstand)
  2. durch Tod des Mitgliedes
  3. durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn der Beitragsrückstand 1
    Jahresbeitrag erreicht.

Wer gegen die gemeinnützigen Ziele des Vereins verstößt, kann
ausgeschlossenen werden; über den Ausschluß entscheidet der Vorstand; über
einen Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

4.3 Mitgliederbeiträge

Über die Höhe der Mitgliederbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Betrag ist Quartalsmäßig im voraus zu entrichten.

5. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

5.1 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung des
Vorstandes zusammen. Der Vorstand ist ferner verpflichtet, eine
Mitgliederversammlung binnen 6 Wochen einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der
Mitglieder einen entsprechenden Antrag unter Nennung der zu behandelnden
Tagesordnungspunkte an den Vorstand richten. Von der Mitgliederversammlung
werden alle Mitglieder spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter
Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich benachrichtigt. Über jede
Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen. In schriftlicher
Form, das vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen ist. Die
Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme der
Auflösung des Vereins oder der Satzungsänderung (7.1)

5.2 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretendem
Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und mindestens zwei Beisitzern.
Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres von der Mitgliederversammlung
gewählt. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die Entscheidung über
die Aufnahme von Mitgliedern, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig
ist. Vertretungsberechtigter Vorstand ist im Sinne des Paragraph 26 BGB der
Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende jeder allein.

6. Finanzen

6.1 Der Verein bezieht seine Einkünfte aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden,
Einnahmen aus Veranstaltungen und sonstigen Zuwendungen.

6.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die
Arbeit im Verein ist ehrenamtlich. Erforderliche persönliche Auslagen werden
nach Prüfung durch den Vorstand vergütet.

6.3 Es darf aber keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6.4 Die Kassengeschäfte werden jährlich von zwei Kassenprüfern sachlich und
rechnerisch geprüft. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von einem Jahr bestellt. Wiederwahl ist möglich. Um die Unabhängigkeit zu
gewährleisten, dürfen sie keine sonstigen Funktionen im Verein innehaben.

7. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

7.1 Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins erfolgt auf begründeten
Antrag des Vorstandes durch den Beschluß der Mitgliederversammlung. Zur
Satzungsänderung müssen 2/3 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins 3/4
der Erschienenen zustimmen.

7.2 Das zum Zeitpunkt der Auflösung oder Aufhebung des Vereins vorhandene
Vermögen wird dem Bildungswerk der Deutschen Angestellten Gewerkschaft
e.V. zum Zwecke der beruflichen Weiterbildung zur Verfügung gestellt.