Satzung der Studiengemeinschaft für Elektronik und Computertechnik in Duisburg
1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Studiengemeinschaft für Elektronik und Computertechnik e.V." und hat seinen Sitz in Duisburg. Der Verein ist im Vereinsregister unter Nr. VR 2348 am 12.03.1982 beim Amtsgericht Duisburg eingetragen.
2. Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch:
- berufsbezogene Förderung und Weiterbildung
- Hilfsmaßnamen zur Bewältigung besonderer technischer Probleme
- Weitergabe von Erfahrungen z.B. in Kursform insbesondere für die
technisch interessierte Jugend
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- Aufbau der Kontakte zwischen Studiengemeinschaft für Elektronik und
Computertechnik, Wirtschaft, Fachhochschulen und anderen außerschulischen Einrichtungen
- Erfahrungsaustausch in Arbeitsgruppen und bei besonderen
Zusammenkünften
- Bereitstellung von Materialien für die unter 2.c) genannten Kurse
Der Verein ist selbständig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
3. Neutralität
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral
4. Mitgliedschaft
4.1 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder können werden:
Alle an den Zielen interessierten, natürlichen und juristischen Personen
Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand, über Ablehnung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
4.2 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch freiwilligen Austritt ohne Kündigungsfrist (Antrag schriftlich an den
Vorstand)
- durch Tod des Mitgliedes
- durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn der Beitragsrückstand 1
Jahresbeitrag erreicht.
Wer gegen die gemeinnützigen Ziele des Vereins verstößt, kann ausgeschlossenen werden; über den Ausschluß entscheidet der Vorstand; über einen Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
4.3 Mitgliederbeiträge
Über die Höhe der Mitgliederbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Betrag ist Quartalsmäßig im voraus zu entrichten.
5. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
5.1 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung des Vorstandes zusammen. Der Vorstand ist ferner verpflichtet, eine Mitgliederversammlung binnen 6 Wochen einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder einen entsprechenden Antrag unter Nennung der zu behandelnden Tagesordnungspunkte an den Vorstand richten. Von der Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich benachrichtigt. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen. In schriftlicher Form, das vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme der Auflösung des Vereins oder der Satzungsänderung (7.1)
5.2 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und mindestens zwei Beisitzern. Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres von der Mitgliederversammlung gewählt. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Vertretungsberechtigter Vorstand ist im Sinne des Paragraph 26 BGB der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende jeder allein.
6. Finanzen
6.1 Der Verein bezieht seine Einkünfte aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Einnahmen aus Veranstaltungen und sonstigen Zuwendungen.
6.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Arbeit im Verein ist ehrenamtlich. Erforderliche persönliche Auslagen werden nach Prüfung durch den Vorstand vergütet.
6.3 Es darf aber keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6.4 Die Kassengeschäfte werden jährlich von zwei Kassenprüfern sachlich und rechnerisch geprüft. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr bestellt. Wiederwahl ist möglich. Um die Unabhängigkeit zu gewährleisten, dürfen sie keine sonstigen Funktionen im Verein innehaben.
7. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
7.1 Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins erfolgt auf begründeten Antrag des Vorstandes durch den Beschluß der Mitgliederversammlung. Zur Satzungsänderung müssen 2/3 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins 3/4 der Erschienenen zustimmen.
7.2 Das zum Zeitpunkt der Auflösung oder Aufhebung des Vereins vorhandene Vermögen wird dem Bildungswerk der Deutschen Angestellten Gewerkschaft e.V. zum Zwecke der beruflichen Weiterbildung zur Verfügung gestellt.
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